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P.b.b. Erscheinungsort Wien Verlagspostamt 1030 WIEN

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH


Jahrgang 1998               Ausgegeben am 31. März 1998            Teil 11

III. Verordnung   Artgerechte Haltung von Frauen
III   Verordnung der Bundesministerin für Frauen- und Familienangelegenheiten über die artgerechte Haltung von Frauen

Auf Grund des § 32a Abs. 4 des Artenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 55/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 432/1985 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen- und Familienangelegenheiten verordnet:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen


Sich eine Frau zu halten, ist bei weitem nicht mehr so problemlos wie zu Großvaters Zeiten und es erhebt sich die Frage, ob sich der Griff zur Frau überhaupt als lohnend erweist. Gottlob gibt es noch einige gute Eigenschaften der Frauen, welche allerdings nur mehr sehr vereinzelnt zu finden sind. Zwei davon sollte die Auserwählte (oder durch widrige Umstände aufgezwungene) laut BGBl. Nr. 552/1973 unbedingt aufweisen.

    §1
    Abs. 1:
    Sie sollte nützlich sein (d.h. gute Koch-, Wasch- und Bügelkenntnisse, fleißig, nicht aufmüpfig und eine Wucht im Bett ...)
    Abs. 2:
    Sie sollte herzeigbar sein (d.h. Ihr Aussehen sollte weder beim Halter noch in der Öffentlichkeit, Mitleid oder gar Übelkeit erregen).
    Abs. 3:
    Um unten angeführte einfache Anweisungen und Befehle befolgen zu können, sollte sie ein gewisses Maß an Denkvermögen (d.h. eine stark vereinfachte Form der männlichen Intelligenz) aufweisen.
    Abs. 4:
    Obige Punkte können außer Acht gelassen werden, wenn § 2 zutrifft.

    §2
    Sie ist reich.


Artikel 2

Tipps und Empfehlungen

    §3
    Abs. 1 Anschaffung:
    Nehmen Sie sich Zeit bei der Auswahl Ihres Frauchens und überzeugen Sie sich von ihren Fähigkeiten. Tragen Sie nicht dazu bei, daß die Zahl der Frauen, die später irgendwo ausgesetzt werden, noch weiter steigt.
    Abs. 2 Ernährung:
    Wie der Mensch ist auch die Frau ein Allesfresser. Man sollte ihr neben Dosenfutter auch ab und zu frisches Obst und Gemüse vergönnen. Vorsicht jedoch bei Überfütterung - Neigung zur Trägheit!!!
    Abs. 3 Unterbringung:
    Man sollte sie nicht den ganzen Tag einsperren, da sie sonst depressiv wird, das Essen verweigert und nach kurzer Zeit eingeht. Wer keinen Garten hat (Gartenarbeit), sollte sie zu anderen Aufgaben (Autowaschen, Straße kehren ...) möglichst einmal täglich ins Freie führen, wo sie etwas Auslauf hat.
    Abs. 4 Pflege:
    Um die Öffentlichkeit nicht mit ekelerregender Geruchsbelästigung zu ärgern, hat der Halter seine Frau zur regelmäßigen Wäsche in periodischen Abständen zu ermahnen. Um größeren Verletzungen an Leib und Eigentum des Halters vorzubeugen, sollten die Nägel ab und zu geschnitten werden.
    Abs. 5 Ausbildung:
    Empfehlenswert ist die Anschaffung einer bereits ausgebildeten Frau. Sollte diese bereits vergriffen sein, ist der Besuch von entsprechenden Ausbildungskursen unbedingt zu empfehlen. Das Befolgen der wichtigsten Befehle wie Fuß, Platz, Kusch, Aus und Hol's erleichtert die Haltung der Frau erheblich und ist - entgegen der weit verbreiteten Theorie - für Frauen erlernbar.
    Abs. 6 Fortpflanzung:
    Frauen sind einmal in vier Wochen läufig und verhalten sich dieser Phase auch dementsprechend. In besonders lästigen Fällen empfiehlt sich die Sterilisation, da eine läufige Frau nur als bedingt einsatzfähig bewertet werden kann.

Prammer

Bundesministerium für Frauen- und Familienangelegenheiten


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